Freitag, 7. Oktober 2011

Wie die Abgabe von Erklarungen der Zahlungen fur das Land?

Der Staat Steuerverwaltung in Sewastopol, berichtet, dass das Verfahren fur die Berechnung der Zahlung fur das Land durch Artikel 286 der Abgabenordnung der Ukraine vom 2010.02.12 № 2756-VI (im Folgenden - NKU) geregelt... in Kraft getreten am 01.01 2011 gema? § 286 286,2 Art NKU Zahler zahlen fur das Land ( ausgenommen Staatsangehorige) unabhangig berechnen die Hohe der Steuer jedes Jahr am 1. Januar. Nach wie vor der Steuererklarung fur das laufende Jahr von einem jahrlichen Betrag von Teilen Monats eingereicht, die Autoritat staatliche Finanzverwaltung in der Lage des Grundstucks vor dem 1. Februar . Vorlage dieser Erklarung befreit von der Pflicht zur monatlichen Ergebnisse vorlegen. Allerdings Abschnitt 286,3 Art. 286 GCC sieht vor, dass der Schuldner einer Zahlung fur Grundstucke auf eine monatliche Berichterstattung neue Steuererklarung ist innerhalb von 20 Kalendertagen des Monats nach der Meldung berechtigt Zeitraum. Das befreit ihn von der Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklarung vor dem 1. Februar dieses Jahres Datei. der ukrainischen Staatskomitee fur Bodenressourcen gema? § 289,2 Artikel. NKU 289, auf den Verbraucherpreisindex fur 2010 (109,4 Basis %), berechnet die Koeffizienten der Indexierung von regulatorischen monetaren Bewertung von Grundstucken fur das Jahr 2010 - 1,0 So wird in der Erstellung von Steuererklarungen fur das Land im Jahr 2011 regulatorischen monetaren Wert der Grundstucke zahlen im Jahr 2010 auf Index fur Indexierungskoeffizient. 1.0. NKU wurden neue Anforderungen fur die Einreichung der ersten Anmeldung (der eigentliche Beginn der Arbeit als Zahler von Gebuhren fur Grundstucke). Es sollte jedoch eine Erklarung (Erklarung) uber die Gro?e des ordnungspolitischen Geldwert einreichen des Landes. In der Zukunft solche Bescheinigung in dem Fall einer Genehmigung fur einen neuen Rechtsrahmen monetare Bewertung Land eingereicht. Fur neu benannten Land oder auf neu abgeschlossene Mietvertrage fur das Land der Grundsteuer Zahler an eine Steuererklarung einreichen und innerhalb von 20 Kalendertagen des Monats nach der Berichtsperiode (§ 286,4 Art. 286 NKU).

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