Normen der Abgabenordnung nicht die Moglichkeit der Stundung von Steuerschulden, wenn am letzten Tag der Zahlungsfrist fallt auf ein Wochenende oder Feiertag. Berichtet von der Staatlichen Steuerverwaltung in der Stadt Sewastopol. Ziffer 57.1 des Artikels 57 des Abschnitts II "Verwaltung von Steuern, Abgaben (obligatorisch Zahlungen) der Abgabenordnung sieht vor, dass ein Steuerpflichtiger ist verpflichtet, die Hohe der Steuerschuld in der Berichterstattung der Steuererklarung angegeben zu bezahlen, innerhalb von 10 Kalendertagen nach letzten Tag der jeweiligen Frist von diesem Kodex vorgeschriebenen Steuererklarungen liefern, mit Ausnahme der von diesem Kodex erforderlich. § 57,3 des Artikels 57 der Abgabenordnung sieht vor, dass im Falle der Ermittlung der Zahlungsverpflichtung des Controllings Behorde mit der Begrundung in den Absatzen 54.3.1 angegeben - 54.3.6, Absatz 54,3 von Artikel 54 des Kodex, der Steuerpflichtige muss zahlen aufgelaufenen Betrag der monetaren Verpflichtung innerhalb von 10 Kalendertagen nach dem Tag des Eingangs der Steuerbescheide, Entscheidungen, sofern nicht innerhalb dieser Frist ein Steuerpflichtiger beginnt die Entscheidung der Aufsichtsbehorde Beschwerde. So, da die Abgabenordnung nicht die Ubertragung Frist fur die Zahlung von Geld / Steuerpflicht, wenn der letzte Zahlungstermin fallt auf ein Wochenende oder Feiertag, die Grenze Zeitpunkt der Zahlung werden: - im Falle der Selbstbestimmung der Steuerpflicht in der Steuererklarung - der 10. Kalendertag, dem letzten Tag des entsprechenden Grenze Begriff von diesem Kodex vorgesehen, um eine solche Erklarung (au?er nach Absatz 49,20 von Artikel 49 der Abgabenordnung, die Ubertragung der Grenze bieten auftritt Laufzeit der Steuererklarung, wenn sie fallt auf ein Wochenende oder Feiertag) - im Falle der Ermittlung der Zahlungsverpflichtung Finanzamt - der 10. Kalendertag, dass der Tag des Eingangs beginnt durch den Steuerpflichtigen die Steuer Mitteilung Losungen.
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